Gasprüfung nach DGUV-Grundsatz 310-003 (ehem. BGG 935)


Ist ihre Gasprüfung der gewerblichen Flüssiggasanlage zu Brennzwecken in Fahrzeugen fällig?

Wir sind durch den Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik e.V. anerkannter und zertifizierter G 607-Sachkundiger und somit Ihr professioneller Partner für alle Fragen rund um die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen nach § 33 und 38 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34).

Beispiele für Flüssiggasanlagen nach DGUV-Grundsatz 310-003 (BGG 935):
- Foodtrucks (Grillhendl, Bratwurst, Haxen, Pizza, Crepes, …)
- Feldküchen - Anhänger mit fest installierter Gasanlage (Feldküchen, Spannferkelgrill, Ochsengrill, …)
- …


Ausgestattet mit modernster Prüftechnik führen wir die Prüfung durch ein elektronisches Prüfgerät durch, welches nach positiver Prüfung ein Protokoll mit Prüfergebnis ausdruckt. Dieses erhalten Sie selbstverständlich zu Ihrem Eintrag im BG-Prüfbuch mit dazu. Weitere Vorteile unseres elektronischen Prüfgerätes sind:
- Dauerpump-Funktion zur Leckagesuche
- Automatische Nullpunktkorrektur
- Netzunabhängig durch einen leistungsstarken Akku
- Ausdruck auf Longlife-Papier – bis zu 10 Jahre haltbar


Ablauf:
Für die Prüfung bitten wir um Terminvereinbarung auf den üblichen Kontaktwegen. Neukunden können uns gerne vorab Bilder Ihrer Gasanlage und Gaskomponenten schicken. Selbstverständlich können wir die Prüfung auch bei Ihnen vor Ort ausführen. (Eine Prüfung während dem laufenden Betrieb ist technisch bedingt jedoch nicht möglich)
Bitte halten Sie zur Prüfung Ihr BG-Prüfbuch (A4-Format) bereit, worin wir nach erfolgreicher Prüfung selbstverständlich den erforderlichen Eintrag vornehmen.

Als Gasfachmarkt haben wir ein breites Sortiment an Installationsartikel immer auf Lager und können Ihnen in den meisten Fällen direkt weiterhelfen. Wir setzen auf das Sortiment des deutschen Qualitätsherstellers GOK, mit welchem wir seit vielen Jahren zusammenarbeiten.

 

Auszug aus dem DVGW-Arbeitsplatt G 607 „Prüfung von Flüssiggasanlagen“

7. Prüfung von Flüssiggasanlagen

7.1 Flüssiggasanlagen, auch Anlagenteile, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen 4) auf Einhaltung dieser Technischen Regeln zu prüfen. Es ist eine Dichtheitsprüfung nach der Druckabfallmethode mit Luft durchzuführen. Die Leitungen von der Anschlussstelle des Druckregelgerätes bis zu den geschlossenen Einstellgliedern der Geräte sind vor dem Einlassen von Gas mit einem Überdruck von 150 mbar zu prüfen. 5) Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einer Wartezeit von 5 min für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 5 min nicht fällt. Anschließend sind die Geräte einer Brennprobe zu unterziehen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

7.2 Bei serienmäßiger Herstellung kann durch einen sachkundigen Beauftragten des DVFG eine Typenprüfung der Flüssiggasanlage vorgenommen werden. Typgeprüfte Fahrzeuge sind einer Dichtheits-, Funktions- und Brennprüfung nach Abschnitt 7.1 zu unterziehen.

7.3 Nach Ablauf von jeweils 2 Jahren und nach Durchführung von Änderungen ist die Gesamtanlage erneut zu prüfen. Der Zustand der Anlage ist einer Sichtprüfung zu unterziehen, wobei auch Verbrennungsluftzuführungen und Abgasabführungen auf ordnungsgemäßen Zustand (z. B. freier Durchgang von Abgasrohren, in allen Teilen steigend verlegt, dicht und mit Rohrschellen fest montiert) zu überprüfen sind. Dichtheitsprüfung und Brennprobe nach Ab schnitt 7.1 sind zu wiederholen. Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie z. B. Druckregelgeräte, Schläuche, Absperr- einrichtungen, u.a. sind auf ihre einwandfreie Funktion zu prüfen und ggf. auszuwechseln. Verantwortlich für die Veranlassung der Überprüfung ist der Betreiber. Der Betreiber ist bei der Übergabe des Fahrzeuges auf die Prüfpflicht der Anlage schriftlich hinzuweisen.

7.4 Sachkundige im Sinne dieser Technischen Regeln sind die durch den DVFG anerkannten Sachkundigen, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfung ordnungsgemäß durchführen. Das können auch Gas- und Wasser- Installateure sowie Installateure der Flüssiggasversorgungsunternehmen sein.

7.5 Um die Armaturen nicht zu beschädigen, darf dieser Druck nicht überschritten werden.